+49 (0)7742/92160

 

Satzung 

Gewerbeverein Region Hohentengen e.V.

2.FassungbeschlossendurchdieMitgliederversammlung am01.06.2016

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Region Hohentengen e.V.“ und hat seinen Sitz in Hohentengen am Hochrhein. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen eingetragen. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§2

Zweck und Aufgaben

Der Verein ist eine Vereinigung selbstständiger Unternehmer aus Handel, Handwerk, Fremdenverkehr, Landwirtschaft, Gewerbe, Industrie und freier Berufe in der Gesamtgemeinde Hohentengen.

 

a) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Selbstständigen zum Zwecke der Wahrnehmung und Förderung ihrer berufsständigen Interessen in ihrem Standort der Gesamtgemeinde Hohentengen. Dies gilt ebenso für Interessensgemeinschaften und Vereine.

b) Sollte bei Veranstaltungen, Leistungsschauen, etc. das Mitwirken von ortsfremden Selbstständigen oder Vereinen das Angebot bereichern, ohne mit ortsansässigen Unternehmen zu konkurrieren, so können diese auf Beschluss mit 2/3-Mehrheit des erweiterten Vorstands zu Mitwirkung zugelassen werden.

§3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4

Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Ansprüche des Vereins gegen seine Mitglieder und der Mitglieder gegen den Verein ist Hohentengen. Der Gerichtsstand ist Waldshut.

 

§5

Mitgliedschaft

1.   Mitglieder des Vereins können werden:

a)alle mündigen, natürlichen Personen;

b) juristische Personen, mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätten im Einzugsbereich des Vereins;

c)  denVereinförderndeEinzelpersonen,sowiedenVereinfördernde Interessengemeinschaften und Vereins.

2.   Beginn der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft ist durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Die Aufnahme bedarf einer 2/3-Mehrheit des erweiterten Vorstandes. Dieser kann einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragssteller innerhalb von einem Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu.

Das neu aufzunehmende Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung mit einer Vereinssatzung. Es ist in der nächsten Versammlung den Mitgliedern vorzustellen.

3.   Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft wird beendet

a)durch Austritt;

b)durch Tod;

c)durch Ausschluss;

d)bei juristischen Personen durch Auflösung;

e)durch Aufgabe des selbstständigen Gewerbes oder Handwerks.

Der Austritt bedarf der schriftlichen Anzeige an den Vorstand oder seinen Stellvertreter und ist mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten nur jeweils zum Jahresende möglich.

 

Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes und ist dem Betroffenen mit Angabe von Gründen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Dem Mitglied steht das Recht zur Berufung vor einem von der Vorstandschaft zu berufenden Ehrengericht zu. Dieses entscheidet endgültig. Die Berufung ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides einzulegen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Rechtsanspruch auf das Vereinsvermögen. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge.

 

§6

Rechte und Pflichten

 

  1. Die Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt mit jeweils einer Stimme und befugt, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten aus.

Grundsätzlich ist eine Übertragung des Stimmrechts nicht zulässig. Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter können sich unter der Voraussetzung, dass der zu Bevollmächtigende zum Vollmachtgeber in einem gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis steht, vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter kann nur ein Mitglied vertreten.

3.  Jedes Mitglied hat den Verein in seinen Aufgaben zu fördern. Es verpflichtet sich, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was dem gemeinsamen Interesse der Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

4.  Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung festgelegten Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich.

5.  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

6.  Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Das Vorschlagsrecht steht jedem Mitglied, die Entscheidung dem erweiterten Vorstand zu. Die Ernennung kann nur einstimmig erfolgen. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

 

§7

Beiträge

1. Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt.

2. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Mitglieder-versammlung festgelegt. Die Bezahlung erfolgt im 1. Quartal eines Geschäftsjahres durch Bankeinzug. Nach dem 1. Juli eines Geschäftsjahres Eintretende haben den halben Jahresbeitrag zu bezahlen.

3. Bei Bedarf kann mit Beschluss der Mitgliederversammlung eine Umlage erhoben werden. Auf die Verhältnismäßigkeit gegenüber Einmann- und Kleinstbetrieben ist dabei besonders zu achten.

 

§8

Organe

1.   Die Organe des Vereins gliedern sich in

a)    den Vorstand

b)    den erweiterten Vorstand

c)    die Mitgliederversammlung

 

2.   Der Vorstand besteht aus

a)    dem Vorsitzenden

b)    dem Stellvertreter

c)    dem Schriftführer

d)    dem Kassierer

3.   Der erweiterte Vorstand besteht aus

dem eigentlichen Vorstand und aus den Beiräten. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Als Beiräte sind bis zu zwei Vertreter eines Arbeitsbereiches zugelassen. Bei der Satzungsänderung konnten folgende sechs Arbeitsbereiche definiert werden: Handel, Handwerk, Gastronomie, Landwirtschaft, Fremdenverkehr und Dienstleister. Weitere sind möglich. Die Aufnahme weiterer Arbeitsbereiche erfolgt in der jährlichen Hauptversammlung.

 

4. Jeder Beirat hat im erweiterten Vorstand eine Stimme. Er sorgt für die Kommunikation zwischen den Mitgliedern und dem erweitertem Vorstand.

 

 

§9

Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung

Sie hat alljährlich innerhalb der ersten drei Monate stattzufinden. Die Einladung hierzu mit Bekanntmachung der Tagesordnung soll mindestens zehn Tage vorher durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe von Zeit und Ort erfolgen.

Die Aufgabe der Jahreshauptversammlung ist es, alle zwei Jahre die erweiterte Vorstandschaft zu wählen.

Regelmäßige Tagesordnungspunkte der Jahreshauptversammlung sind:

a)Jahresbericht des Vorstandes

b)Rechenschaftsbericht des Kassierers

c)  Bericht Kassenprüfer

d) beianstehendenNeuwahlen(alle  zwei Jahre)dieEntlastung  der Vorstandschaft

Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens sieben Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen.

Eine Satzungsänderung kann nur in der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Sie erfordert eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie ist einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder dieses unter Angabe von Grund und Zweck verlangen, ebenso bei Amtsaufgabe von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf ihrer Amtszeit und wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

 

§10

Abstimmungen und Wahlen

Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Vornahme einer Ersatzwahl innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Das Amt dieses gewählten ersten Vorsitzenden endet mit der Durchführung der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung mit turnusmäßigen Neuwahlen.

Der erweiterte Vorstand (§8.2 a - e und §8.3) bleibt solange im Amt, bis ein neuer erweiterter Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Der erweiterte Vorstand ist nur beschlussfähig,wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit befasst.

Wahlen und Abstimmungen werden durch Handzeichen angezeigt. Auf Verlangen eines anwesenden Mitglieds sind sie schriftlich und geheim durchzuführen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

a) Dem Vorsitzenden obliegt die Führung des laufenden Vereinsgeschäfts und der Durchführung der Aufgaben, wie sie die Mitgliederversammlung ihm überträgt.

Der Verein wird durch den Vorsitzenden und dem Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

DerVorsitzende istandieBeschlüssederMitgliederversammlung gebunden.

DererweiterteVorstandistberechtigt,Arbeitskreisedurchdie Benennung von Mitgliedern zu gründen.

b) Der Schriftführer hat die Protokolle der Sitzungen und Versammlungen zu führen. Jedes Vorstands- und Beiratsmitglied erhält innerhalbvon zehn Tagen eine Protokollkopie. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden (bzw. dem Stellvertreter) und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

c) Der Kassierer hat die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat in der Jahreshauptversammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen. Zahlungen für den Verein, die den Betrag von 1.000€ überschreiten, darf er nur mit Zustimmung des Vorsitzenden (bei dessen Abwesenheit mit Zustimmung des Stellvertreters) leisten.

Die Kassenprüfung ist jährlich von zwei Vereinsmitgliedern durchzuführen mit Berichterstattung in der Jahreshauptversammlung. Die Kassenprüfer werden anlässlich der Jahreshauptversammlung für das nächste Jahr gewählt.

Bei vorzeitiger Aufgabe der Kassierertätigkeit muss mit dem Ende der Amtszeit ein ordnungsgemäßer Kassenabschluss erfolgen. Die Kassenprüfung hat dann innerhalb von acht Tagen zu erfolgen.

 

§11

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung sind die Stimmen von zwei Dritteln aller bei der Versammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

Nach erfolgter Auflösung geht das vorhandene Vereinsvermögen solange an die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein zur Verwaltung über, bis ein neuer Verein im Sinne dieser Satzung wieder gegründet und als juristische Person im Vereinsregister eingetragen ist.

Die Satzung vom 10.04.1995 wurde in der Jahreshauptversammlung am 01.06.2016 geändert.

 

Hohentengen, den 01.06.2016

Gewerbeverein Region Hohentengen e.V.

 

logo hohentengen invert

Kontakt

Hauptstraße 36
79801 Hohentengen am Hochrhein
Geschäftsstelle
Friedrich Schäuble

Fon +49 (0)7742 - 921620

Sorry, this website uses features that your browser doesn’t support. Upgrade to a newer version of Firefox, Chrome, Safari, or Edge and you’ll be all set.